AGB

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Unsere Lieferungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt dies auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

1.2. Ein Vertrag kommt durch Bestellung und unsere Auftragsbestätigung zustande. Wir können eine Bestellung allerdings auch ohne Auftragsbestätigung durch Lieferung des Liefergegenstandes an den Lieferort annehmen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsabschluss.

1.3. Produktbezogene Angaben und Abbildungen in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen sowie Produkt- und Verpackungsmuster sind unverbindlich und dienen nur der generellen Information.

2. PREISE, ZAHLUNG, INCOTERMS

2.1. Preise verstehen sich vorbehaltlich abweichender Vereinbarung „ab Werk” und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten nicht ein.

2.2. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen wird. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Be­trag zur Zahlung fällig. Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland oder beim Export ins Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstigen öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.

2.3. Unser Zahlungsanspruch wird netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt fällig. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

2.4. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.5 Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss, durch die unser Anspruch gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder wenn ein solches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird sind wir berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen unter Setzung einer Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.6 Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

3. TERMINE, ERFÜLLUNGSHINDERNISSE

3.1. Lieferzeiten beginnen erst mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags.

3.2 Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, richtiger und vollständiger Selbstbelieferung.

3.3. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller als eingehalten, auch wenn Lieferungen ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig versandt werden können.

3.4. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördliche oder politische Willkürakte sowie sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Zutaten oder Vor­produkte von jeweils nicht nur kurzfristiger Dauer, werden die Liefertermine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch eine solche Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist.

4. LIEFERVERZUG, ANNAHMEVERZUG

4.1. Im Falle des Lieferverzugs richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätete Lieferung. Der Schadensersatz des Bestellers wegen unseres Lieferverzugs ist für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% des Netto-Auftragswerts begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Vom Vertrag zurücktreten kann der Besteller wegen Verspätung der Lieferung nur, soweit wir die Verspätung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Rechte bleiben uns vorbehalten.

5. GEFAHRÜBERGANG, VERSAND

5.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreien Lieferungen und Teillieferungen mit Aussonderung und Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lieferwerkes auf den Besteller über.

5.2. Übernehmen wir den Transport, sind Transportmittel und Transportweg unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

5.3. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Wegen unerheblicher Mängel darf der Besteller den Versand oder die Entgegennahme von Lieferungen nicht verweigern.

6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.1. Unbeschadet der vertraglichen Bestimmungen über den Gefahrübergang geht das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) erst mit Erfüllung sämtlicher unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Besteller über.

6.2. Vor Zahlung des vollständigen Preises wird der Besteller

6.2.1. die Vorbehaltsware für uns in Verwahrung nehmen;

6.2.2. die Vorbehaltsware nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen (i) ordnungsgemäß sichern und getrennt vom anderen Eigentum des Bestellers sowie Dritter aufbewahren (ii) in vollständigem und ordnungsgemäßen Zustand frei von Mängeln erhalten, insbesondere die einschlägigen Kühlvorschriften beachten.

6.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend, zum Neuwert, zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Besteller ermächtigt uns rein vorsorglich, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen. Notwendige Inspektionen der Vorbehaltsware führt der Besteller auf seine Kosten und eigene Gefahr aus.

6.4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im Wege des üblichen Geschäftsgangs an Dritte veräußern. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitigen Überlassung oder Veränderung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Ansprüche aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegenüber dem Dritten ermächtigt.

6.5 Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers nach Vertragsschluss, durch die unser Anspruch gefährdet wird, insbesondere bei Zahlungseinstellung, bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder wenn ein solches Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung von Forderungen zu widerrufen. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Bestellers.

6.6 Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.

7. SACHMÄNGEL

7.1. Mängelrechte, mit Ausnahme des Nacherfüllungsrechts, bestehen nicht aufgrund unerheblicher Sachmängel.

7.2. Soweit Lieferungen mangelhaft sind, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung neuer mangelfreier Gegen-stände berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis zu mindern.

7.3. Wir sind zur Erstattung von Transportkosten, die von dem Käufer als Aufwendungen zum Zwecke Nacherfüllung getragen wurden, nicht verpflichtet, soweit sich diese erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

7.4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

7.5. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: natürliche Verschlechterung verderblicher Liefergegenstände, nachlässige oder
fehlerhafte Behandlung, insbesondere Verletzung der einschlägigen Kühlvorschriften, von uns nicht zu vertretende chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnli­che Temperatur- oder Witterungseinflüsse.

7.6. Für Schadensersatz- und Aufwendungs-ersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 9. Weitergehende oder andere als in Ziffer 7, 9 geregelte Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8. SCHUTZRECHTE UND RECHTSMÄNGEL

8.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferungen im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Für Schutzrechtsverletzungen und sonstige Rechtsmängel haften wir unter entsprechender Anwendung der Ziffer 7.

8.2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers entstanden ist. In einem solchen Fall wird uns der Besteller von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die uns gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.

9. SCHADENS- UND AUFWENDUNGSERSATZANSPRÜCHE

9.1. Wir haften allein nach den gesetzlichen Vorschriften unter den nachfolgenden Bedingungen.

9.2. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.3. Die Haftung für Nutzungsausfall, entgangenen Umsatz oder Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten sowie indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

9.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen (Ziffern 9.2 und 9.3) gelten nicht in folgenden Fällen: a) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, b) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, c) bei einer Haftung wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, d) bei einer Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

9.5. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.6. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 9 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.

10. AUSFUHRGENEHMIGUNGEN, ÜBERTRAGUNGSRECHT

10.1. Die Ausfuhr der Liefergegenstände kann – z. B. aufgrund ihrer Art oder ihres Verwendungszwecks – der Genehmigungspflicht unterliegen.

10.2. Wir können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung unserer Pflichten wird nicht wirksam, wenn der Besteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; hierauf werden wir in der Mitteilung hinweisen.

11. VERJÄHRUNG

11.1. Die Verjährungsfrist bei Mängeln beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht im Fall von § 438 Abs. 3 BGB (Arglist), 479 Abs. 1 BGB (Unternehmerrückgriff) sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.2. Im Übrigen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist im Sinne von § 195 BGB für Ansprüche des Bestellers 18 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Für Schadensersatzansprüche gilt dies nicht in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

11.3 Neulieferung oder Nachbesserung werden von uns grundsätzlich auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Neubeginn der Verjährung aufgrund eines Anerkenntnisses bleiben unberührt.

12. ERFÜLLUNGSORT, TEILUNWIRKSAMKEIT

12.1. Erfüllungsort für unsere Lieferung und für die Nacherfüllung ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung der Ort unseres Lieferwerkes. Erfüllungsort der Zahlungspflicht des Bestellers ist ebenfalls der Ort unseres Lieferwerkes.

12.2. Die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages insgesamt nicht. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

13. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

13.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Tönisvorst. Wir behalten uns jedoch vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand, am Ort der Verletzungshandlung oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.

13.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG.

(Stand: März 2012)